"Ich nehme dich an als
meine Frau/meinen Mann."

Das kirchliche Eherecht der katholischen Kirche ist im Codex Iuris Canonici zusammengefasst. Dogmatisch versteht die katholische Theologie die Ehe als eine mit der Schöpfungsordnung gegebene »Ordnung von Anfang an«. Theologisch ist sie Sakrament, das sich die (getauften) Eheleute gegenseitig spenden, rechtlich ein Vertrag, den sie in beiderseitiger Willensübereinstimmung eingehen.
Das dogmatische Grundverständnis führte zur Entwicklung des kirchlichen Eherechtes und hat zur Folge, dass eine nach katholischem Kirchenrecht gültige und vollzogene Ehe zwischen Getauften sakramentalen Charakter hat und nur durch den Tod auflösbar ist. Ehen zwischen Ungetauften oder zwischen einem Getauften und einem Nichtgetauften können in bestimmten Fällen getrennt werden. Zur gültigen Eheschließung ist gefordert, dass der Ehekonsens bei beiden Partnern nicht nur tatsächlich vorhanden ist, sondern auch in der rechtlich vorgeschriebenen Form kundgetan wird und dass die Partner rechtlich ehefähig sind. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Eheschließung ungültig. Die Ehefähigkeit wird durch die Ehehindernisse näher bestimmt. Dadurch kann das Recht auf Ehe eingeschränkt sein (z.B. Blutsverwandtschaft in manchen Graden, Ordensgelübde).

Die kanonische Eheschließungsform besteht in der Erklärung des Ehekonsenses vor einem bevollmächtigten kirchlichen Amtsträger und zwei Zeugen. Zu ihrer Einhaltung sind alle Katholiken verpflichtet, auch wenn sie einen Nichtkatholiken heiraten (Formpflicht); doch kann in diesem Fall Dispens gewährt werden. Gefordert aber bleibt, dass der Ehekonsens in einer öffentlichen Form erklärt wird, z.B. in standesamtlicher oder religiöser Form. Zum Schutz der Ehe hat die katholische Kirche eine geordnete Ehegerichtsbarkeit aufgebaut.

Quelle: Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2005

Vor dem Gang zum Traualtar...

... steht das Ausfüllen des Ehevorbereitungsprotokolls im Beisein des Pastors nach vorheriger Terminabsprache. Dabei wird auch geklärt, welche Dokumente zur Beseitigung von "Ehehindernissen" von den Brautleuten gegebenenfalls noch zu beschaffen sind.